§ 26 AMA-Gesetz 1992

Alte FassungIn Kraft seit 05.12.1997

Einspruch

§ 26

(1) § 26.Gegen Beschlüsse, die den bestehenden Gesetzen und Verordnungen zuwiderlaufen, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Einspruch zu erheben.

(2) Wurde ein Einspruch erhoben, so darf der entsprechende Beschluß nicht durchgeführt werden.

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