§ 26 AMA-Gesetz 1992

Alte FassungIn Kraft seit 11.6.2022

Einspruch

§ 26.

(1) Gegen Beschlüsse, die den bestehenden Gesetzen und Verordnungen zuwiderlaufen, hat die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus Einspruch zu erheben.

(2) Wurde ein Einspruch erhoben, so darf der entsprechende Beschluß nicht durchgeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2023

Gesetzesnummer

10007244

Dokumentnummer

NOR40244454

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