§ 26 AMA-Gesetz 1992

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1992

Einspruch

§ 26

(1) § 26.Gegen Beschlüsse, die den bestehenden Gesetzen und Verordnungen zuwiderlaufen, haben der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und hinsichtlich des Geschäftsbereichs Mühlen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Einspruch zu erheben.

(2) Wurde ein Einspruch erhoben, so darf der entsprechende Beschluß nicht durchgeführt werden.

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