Einspruch
§ 26
(1) § 26.Gegen Beschlüsse, die den bestehenden Gesetzen und Verordnungen zuwiderlaufen, haben der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und hinsichtlich des Geschäftsbereichs Mühlen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Einspruch zu erheben.
(2) Wurde ein Einspruch erhoben, so darf der entsprechende Beschluß nicht durchgeführt werden.
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