Einspruch
§ 26.
(1) Gegen Beschlüsse, die den bestehenden Gesetzen und Verordnungen zuwiderlaufen, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Einspruch zu erheben.
(2) Wurde ein Einspruch erhoben, so darf der entsprechende Beschluß nicht durchgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2022
Gesetzesnummer
10007244
Dokumentnummer
NOR40023007
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