§ 265 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Wertpapiere einer juristischen Person des öffentlichen Rechts

§ 265.

(1) Der Verkauf von Wertpapieren, die zu Gunsten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts als Caution vinkuliert oder in Verwahrung erlegt sind, darf erst bewilligt werden, wenn das betreffende Verpflichtungsverhältnis beendet ist und die etwaigen Ersatzansprüche im administrativen Wege festgestellt worden sind.

(2) Von dieser Feststellung sind alle Personen zu verständigen, die an dem Wertpapier ein Pfandrecht erworben haben.

Schlagworte

Kaution

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40234127

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