§. 265.
(1) Der Verkauf von Wertpapieren, die zu Gunsten des Ärars oder eines Landesfonds als Caution vinculirt oder in Verwahrung erlegt sind, darf erst bewilligt werden, wenn das betreffende Verpflichtungsverhältnis beendet ist und die etwaigen Ersatzansprüche im administrativen Wege festgestellt worden sind.
(2) Von dieser Feststellung sind alle Personen zu verständigen, die an dem Wertpapiere ein Pfandrecht erworben haben.
Schlagworte
Kaution, vinkuliert
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2017
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12021190
alte Dokumentnummer
N2189616990T
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