ÜR: Art. VIII Abs. 5, BGBl. Nr. 519/1995
Wertpapiere einer juristischen Person des öffentlichen Rechts
§. 265.
(1) Der Verkauf von Wertpapieren, die zu Gunsten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts als Caution vinculirt oder in Verwahrung erlegt sind, darf erst bewilligt werden, wenn das betreffende Verpflichtungsverhältnis beendet ist und die etwaigen Ersatzansprüche im administrativen Wege festgestellt worden sind.
(2) Von dieser Feststellung sind alle Personen zu verständigen, die an dem Wertpapiere ein Pfandrecht erworben haben.
ÜR: Art. VIII Abs. 5, BGBl. Nr. 519/1995
Schlagworte
Kaution
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12038143
alte Dokumentnummer
N2199549738J
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