§ 265 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1996

ÜR: Art. VIII Abs. 5, BGBl. Nr. 519/1995

Wertpapiere einer juristischen Person des öffentlichen Rechts

§. 265.

(1) Der Verkauf von Wertpapieren, die zu Gunsten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts als Caution vinculirt oder in Verwahrung erlegt sind, darf erst bewilligt werden, wenn das betreffende Verpflichtungsverhältnis beendet ist und die etwaigen Ersatzansprüche im administrativen Wege festgestellt worden sind.

(2) Von dieser Feststellung sind alle Personen zu verständigen, die an dem Wertpapiere ein Pfandrecht erworben haben.

ÜR: Art. VIII Abs. 5, BGBl. Nr. 519/1995

Schlagworte

Kaution

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12038143

alte Dokumentnummer

N2199549738J

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