§ 25 Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55

Themenstellung und Durchführung der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit

§ 25.

(1) Jeder Lehrer, der in der betreffenden Klasse einen für eine Fachbereichsarbeit wählbaren Unterrichtsgegenstand des Prüfungskandidaten (§§ 5 und 7 Abs. 1) unterrichtet, darf für höchstens fünf Fachbereichsarbeiten Prüfer sein. Der Vorschlag für die Aufgabenstellung ist einvernehmlich durch den zuständigen Prüfer und den Prüfungskandidaten festzulegen sowie zu unterfertigen. Die Vorschläge für die Aufgabenstellungen sind innerhalb der zweiten Woche des Unterrichtsjahres dem Schulleiter zu übergeben. Dieser hat sie der Schulbehörde erster Instanz zur Zustimmung zu übermitteln, welche innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen hat. Die genehmigte Themenstellung ist dem Prüfungskandidaten unverzüglich in geeigneter Weise mitzuteilen. Sie hat der Zielsetzung der Fachbereichsarbeit (§ 7 Abs. 2) zu dienen. Sofern die Schulbehörde erster Instanz die beantragte Aufgabenstellung, insbesondere im Hinblick auf die Zielsetzung dieser Prüfung, ungeeignet findet, ist die Vorlage neuer Vorschläge zu verlangen.

(2) Die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist vom Prüfungskandidaten als schriftliche Hausarbeit abzulegen. Bei der Vorbereitung und der Anfertigung der Arbeit ist der Prüfungskandidat vom Prüfer (von den Prüfern) so zu betreuen, wie es die Zielsetzung der Fachbereichsarbeit erfordert und daß die Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten nicht beeinträchtigt wird. Der Prüfungskandidat ist vor Beginn der Arbeit auf die Folgen der Verwendung unerlaubter Hilfen und Hilfsmittel ausdrücklich hinzuweisen.

(3) Der Prüfungskandidat hat ein Begleitprotokoll über die Art der Durchführung der Arbeit zu führen, das jedenfalls die verwendeten Hilfsmittel und Hilfestellungen sowie die Dokumentation des Arbeitsablaufs zu enthalten hat. Ferner hat der Prüfer Aufzeichnungen über die Betreuung der Fachbereichsarbeit zu führen.

(4) Die Fachbereichsarbeit ist vom Prüfungskandidaten unter Anschluß des Begleitprotokolls in der ersten Woche des zweiten Semesters dem Prüfer (den Prüfern) zur Übergabe an die Prüfungskommission (§ 35 SchUG) auszuhändigen.

(5) Vorgetäuschte Leistungen (zB wegen Gebrauches unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen) sind nicht zu beurteilen. In diesem Fall darf die Reifeprüfung nur im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 fortgesetzt werden. Die diesbezüglich erforderlichen Bekanntgaben im Sinne des § 4 Abs. 2 haben spätestens eine Woche vor Beginn der Klausurprüfung zu erfolgen. Der Prüfungskandidat darf zur Klausurprüfung und zu jenen mündlichen Teilprüfungen, die durch die Änderung der Prüfungsform nicht betroffen sind, im Haupttermin, zur Ablegung der übrigen mündlichen Teilprüfungen jedoch erst im nächstfolgenden Prüfungstermin antreten. Im Rahmen der mündlichen Schwerpunktprüfung kann ein anderer als der für die Fachbereichsarbeit gewählte Unterrichtsgegenstand gewählt werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2025

Gesetzesnummer

10009735

Dokumentnummer

NOR12124332

alte Dokumentnummer

N7199224418J

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