§ 25 Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2000

Themenstellung und Durchführung der Vorprüfung

in Form einer Fachbereichsarbeit

§ 25

(1) § 25.Jeder Lehrer, der in der betreffenden Klasse einen für eine Fachbereichsarbeit wählbaren Unterrichtsgegenstand des Prüfungskandidaten, allenfalls auch einen diesen Unterrichtsgegenstand vertiefenden und erweiternden Wahlpflichtgegenstand (§§ 5 und 7 Abs. 1) unterrichtet, darf für höchstens fünf Fachbereichsarbeiten Prüfer sein. Die Aufgabenstellung ist einvernehmlich durch den zuständigen Prüfer, den Prüfungskandidaten und die Schulbehörde erster Instanz festzulegen. Die Aufgabenstellungen sind innerhalb der ersten sechs Wochen des Unterrichtsjahres dem Prüfungskandidaten in geeigneter Weise mitzuteilen. Ist der Prüfungskandidat an der Ablegung einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit verhindert, darf die Reifeprüfung nur im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 fortgesetzt werden. Die diesbezüglich erforderlichen Bekanntgaben im Sinne des § 4 Abs. 2 haben spätestens eine Woche vor Beginn der Klausurprüfung zu erfolgen.

(2) Die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist vom Prüfungskandidaten als schriftliche Hausarbeit abzulegen. Bei der Vorbereitung und der Anfertigung der Arbeit ist der Prüfungskandidat vom Prüfer (von den Prüfern) so zu betreuen, wie es die Zielsetzung der Fachbereichsarbeit erfordert und daß die Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten nicht beeinträchtigt wird. Der Prüfungskandidat ist vor Beginn der Arbeit auf die Folgen der Verwendung unerlaubter Hilfen und Hilfsmittel ausdrücklich hinzuweisen.

(3) Der Prüfungskandidat hat ein Begleitprotokoll über die Art der Durchführung der Arbeit zu führen, das jedenfalls die verwendeten Hilfsmittel und Hilfestellungen sowie die Dokumentation des Arbeitsablaufs zu enthalten hat. Ferner hat der Prüfer Aufzeichnungen über die Betreuung der Fachbereichsarbeit zu führen.

(4) Die Fachbereichsarbeit ist vom Prüfungskandidaten unter Anschluß des Begleitprotokolls in der ersten Woche des zweiten Semesters dem Prüfer (den Prüfern) zur Übergabe an die Prüfungskommission (§ 35 SchUG) auszuhändigen.

(5) Vorgetäuschte Leistungen (zB wegen Gebrauches unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen) sind nicht zu beurteilen. In diesem Fall darf die Reifeprüfung nur im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 fortgesetzt werden. Die diesbezüglich erforderlichen Bekanntgaben im Sinne des § 4 Abs. 2 haben spätestens eine Woche vor Beginn der Klausurprüfung zu erfolgen. Der Prüfungskandidat ist zur Klausurprüfung und zu jenen mündlichen Teilprüfungen, die durch die Änderung der Prüfungsform nicht betroffen sind, zum Haupttermin zuzulassen; zur Ablegung der übrigen mündlichen Teilprüfungen ist der Prüfungskandidat auf seinen Antrag zum Antreten in einem späteren Termin berechtigt. Im Rahmen der mündlichen Schwerpunktprüfung kann ein anderer als der für die Fachbereichsarbeit gewählte Unterrichtsgegenstand gewählt werden.

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