§ 25 Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1992

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55

Themenstellung und Durchführung der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit

§ 25.

(1) Jeder Lehrer, der in der betreffenden Klasse einen für eine Fachbereichsarbeit wählbaren Unterrichtsgegenstand des Prüfungskandidaten (§§ 5 und 7 Abs. 1) unterrichtet, darf für höchstens fünf Fachbereichsarbeiten Prüfer sein. Der Vorschlag für die Aufgabenstellung ist einvernehmlich durch den zuständigen Prüfer und den Prüfungskandidaten festzulegen sowie zu unterfertigen. Die Vorschläge für die Aufgabenstellungen sind innerhalb der zweiten Woche des Unterrichtsjahres dem Schulleiter zu übergeben. Dieser hat sie der Schulbehörde erster Instanz zur Zustimmung zu übermitteln, welche innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen hat. Die genehmigte Themenstellung ist dem Prüfungskandidaten unverzüglich in geeigneter Weise mitzuteilen. Sie hat der Zielsetzung der Fachbereichsarbeit (§ 7 Abs. 2) zu dienen. Sofern die Schulbehörde erster Instanz die beantragte Aufgabenstellung, insbesondere im Hinblick auf die Zielsetzung dieser Prüfung, ungeeignet findet, ist die Vorlage neuer Vorschläge zu verlangen.

(2) Die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist vom Prüfungskandidaten als schriftliche Hausarbeit abzulegen. Bei der Vorbereitung und der Anfertigung der Arbeit ist der Prüfungskandidat vom Prüfer (von den Prüfern) so zu betreuen, wie es die Zielsetzung der Fachbereichsarbeit erfordert und daß die Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten nicht beeinträchtigt wird. Der Prüfungskandidat ist vor Beginn der Arbeit auf die Folgen der Verwendung unerlaubter Hilfen und Hilfsmittel ausdrücklich hinzuweisen.

(3) Der Prüfungskandidat hat ein Begleitprotokoll über die Art der Durchführung der Arbeit zu führen, das jedenfalls die verwendeten Hilfsmittel und Hilfestellungen sowie die Dokumentation des Arbeitsablaufs zu enthalten hat. Ferner hat der Prüfer Aufzeichnungen über die Betreuung der Fachbereichsarbeit zu führen.

(4) Die Fachbereichsarbeit ist vom Prüfungskandidaten unter Anschluß des Begleitprotokolls in der ersten Woche des zweiten Semesters dem Prüfer (den Prüfern) zur Übergabe an die Prüfungskommission (§ 35 SchUG) auszuhändigen.

(5) Vorgetäuschte Leistungen (zB wegen Gebrauches unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen) sind nicht zu beurteilen. In diesem Fall ist der Prüfungskandidat zwar zur Ablegung der Klausurprüfung zum Haupttermin berechtigt, hat aber anstelle der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit zum darauffolgenden Termin im Rahmen der mündlichen Prüfung eine mündliche Schwerpunktprüfung abzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2025

Gesetzesnummer

10009735

Dokumentnummer

NOR12123139

alte Dokumentnummer

N7199012754J

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