§ 25 LVR 1967

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2000

Erfordernis der Flugplanabgabe

§ 25.

(1) Vor Beginn jedes kontrollierten Fluges ist ein Flugplan abzugeben.

(2) Bei anderen Flügen ist vor dem Abflug ein Flugplan abzugeben, wenn die Bundesgrenze überflogen werden soll. Ausgenommen hievon sind Flüge ziviler Luftfahrzeuge nach Sichtflugregeln in die Bundesrepublik Deutschland.

(3) Es steht dem Piloten frei, für alle Flüge, welche nicht der Flugplanpflicht unterliegen, dennoch einen Flugplan abzugeben.

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