§ 25. Erfordernis der Flugplanabgabe
(1) Vor Beginn jedes kontrollierten Fluges ist ein Flugplan abzugeben.
(2) Vor dem Abflug ist ein Flugplan für Flüge abzugeben, bei denen die Bundesgrenze überflogen werden soll.
(3) Flüge ziviler Luftfahrzeuge nach Sichtflugregeln in die Bundesrepublik Deutschland oder nach Italien sind von der Flugplanpflicht befreit.
(4) Für alle anderen Flüge steht es dem Piloten frei, einen Flugplan abzugeben.
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