§ 25. Erfordernis der Flugplanabgabe
(1) Vor Beginn jedes kontrollierten Fluges ist ein Flugplan abzugeben.
(2) Vor dem Abflug ist ein Flugplan für Flüge abzugeben, bei denen die Bundesgrenze überflogen werden soll.
(3) Für alle anderen Flüge steht es dem Piloten frei, einen Flugplan abzugeben.
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