§ 25 LLVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen

§ 25.

(1) Der Vertragslehrperson gebührt für die Teilnahme an mindestens zweitägigen Schulveranstaltungen, sofern sie die pädagogisch-inhaltliche Betreuung einer Schülergruppe innehat, eine Abgeltung in Höhe von 41,0 € pro Tag.

(2) Der Vertragslehrperson gebührt für die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer eine Abgeltung von 201,8 €.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10008235

Dokumentnummer

NOR40211737

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