§ 25 LLVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen

§ 25.

(1) Der Vertragslehrperson gebührt für die Teilnahme an mindestens zweitägigen Schulveranstaltungen, sofern sie die pädagogisch-inhaltliche Betreuung einer Schülergruppe innehat, eine Abgeltung in Höhe von 42,5 € pro Tag.

(2) Der Vertragslehrperson gebührt für die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer eine Abgeltung von 209,4 €.

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2022

Gesetzesnummer

10008235

Dokumentnummer

NOR40229591

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