§ 25 FMG 1999

Alte FassungIn Kraft seit 20.7.2002

Vollzugsklausel

§ 25

§ 25. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, und zwar hinsichtlich

  1. 1. §§ 4, 5 Abs. 2, 6 Abs. 2, 7 Abs. 2, 10 Abs. 2, 11, 12 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 2, 16 Abs. 2 zweiter Satz sowie 19 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen,
  2. 2. § 9 Abs. 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,
  3. 3. § 11, § 17 Abs. 4 sowie § 19 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
  4. 4. § 17 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres.

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