Vollzugsklausel
§ 25
§ 25. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut, und zwar hinsichtlich
- 1. §§ 4, 5 Abs. 2, 6 Abs. 2, 7 Abs. 2, 10 Abs. 2, 11, 12 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 2, 16 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 5 sowie 19 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,
- 2. § 9 Abs. 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,
- 3. § 11, § 17 Abs. 4 sowie § 19 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
- 4. § 17 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres.
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