§ 24 Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Alte FassungIn Kraft seit 08.7.2020

Gewährung der Beihilfe

§ 24.

(1) Über die Gewährung der Beihilfe entscheidet die AMA nach Prüfung des Vorliegens der Fördervoraussetzungen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung und der in § 1 angeführten Rechtsvorschriften nach Maßgabe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Mittel mit Bescheid.

(2) Die Gewährung der Beihilfe kann maximal in Höhe der mit Bescheid gemäß § 20 Abs. 6 genehmigten maximalen Beihilfe erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2021

Gesetzesnummer

20010278

Dokumentnummer

NOR40224646

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