Gewährung der Beihilfe
§ 24.
(1) Über die Gewährung der Beihilfe entscheidet die AMA nach Prüfung des Vorliegens der Fördervoraussetzungen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung und der in § 1 angeführten Rechtsvorschriften nach Maßgabe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Mittel mit Bescheid.
(2) Die Gewährung der Beihilfe kann maximal in Höhe der mit Bescheid gemäß § 20 Abs. 6 genehmigten maximalen Beihilfe erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2021
Gesetzesnummer
20010278
Dokumentnummer
NOR40224646
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