§ 24 Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Alte FassungIn Kraft seit 27.1.2022

Abs. 2 findet Anwendung in Bezug auf alle ab dem 08.07.2020 gemäß dem 4. Abschnitt eingereichten Anträge (vgl. § 34 Abs. 4).

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 30/2022

Gewährung der Beihilfe

§ 24.

(1) Über die Gewährung der Beihilfe entscheidet die AMA nach Prüfung des Vorliegens der Fördervoraussetzungen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung und der in § 1 angeführten Rechtsvorschriften nach Maßgabe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Mittel mit Bescheid.

(2) Die Gewährung der Beihilfe kann maximal in Höhe der mit Bescheid gemäß § 20 Abs. 6 genehmigten maximalen Beihilfe erfolgen. Beträgt die für eine Teilmaßnahme ermittelte Beihilfe weniger als 80 % aber mehr als 60 % der für diese Teilmaßnahme genehmigten Beihilfe, so ist die ermittelte Beihilfe um 20 % zu kürzen. Wird der Antrag auf Gewährung der Beihilfe nach Ablauf der Frist des § 23 Abs. 1 eingereicht oder beträgt die für eine Teilmaßnahme ermittelte Beihilfe weniger als 60 % der für diese Teilmaßnahme genehmigten Beihilfe, so kann keine Beihilfe gewährt werden und der Antragsteller ist für die folgenden beiden Haushaltsjahre von der Teilnahme an der Maßnahme ausgeschlossen. In Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände finden die in diesem Absatz angeführten Sanktionen keine Anwendung.

(3) Für das abgeschlossene Investitionsvorhaben gilt eine Behaltefrist von fünf Jahren ab dem Bescheid gemäß § 24 Abs. 1. Innerhalb des Zeitraumes von fünf Jahren darf weder eine erhebliche Veränderung an der Investition oder den Eigentumsverhältnissen erfolgen, noch die Betriebstätigkeit aufgegeben werden. Kein Verstoß gegen die Behaltefrist liegt vor bei einem Übergang des Betriebes auf einen neuen Bewirtschafter gemäß § 4 Abs. 2 (Bewirtschafterwechsel) oder bei einer Änderung in der personellen Zusammensetzung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 und der sich daraus ergebenden gesellschaftsrechtlichen Änderungen bzw. im Fall einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 30/2022

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20010278

Dokumentnummer

NOR40241642

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