§ 24 Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Alte FassungIn Kraft seit 22.4.2020

Gewährung der Beihilfe

§ 24.

(1) Über die Gewährung der Beihilfe entscheidet die AMA nach Maßgabe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Mittel mit Bescheid.

(2) Für die Gewährung der Beihilfe können maximal die mit Bescheid gemäß § 20 Abs. 6 genehmigten förderfähigen Kosten berücksichtigt werden. Wird der Antrag auf Gewährung der Beihilfe, ausgenommen im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, nicht innerhalb der Frist des § 23 Abs. 1 eingereicht oder beträgt die für eine Teilmaßnahme ermittelte Beihilfe weniger als 80 % der für diese Teilmaßnahme genehmigten Beihilfe, so kann keine Beihilfe gewährt werden und der Antragsteller ist für die folgenden beiden Haushaltsjahre von der Teilnahme an der Maßnahme ausgeschlossen.

(3) Für das abgeschlossene Investitionsvorhaben gilt eine Behaltefrist von fünf Jahren ab dem Bescheid gemäß § 24 Abs. 1. Innerhalb des Zeitraumes von fünf Jahren darf weder eine erhebliche Veränderung an der Investition oder den Eigentumsverhältnissen erfolgen, noch die Betriebstätigkeit aufgegeben werden. Kein Verstoß gegen die Behaltefrist liegt vor bei einem Übergang des Betriebes auf einen neuen Bewirtschafter gemäß § 4 Abs. 2 (Bewirtschafterwechsel) oder bei einer Änderung in der personellen Zusammensetzung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 und der sich daraus ergebenden gesellschaftsrechtlichen Änderungen bzw. im Fall einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2021

Gesetzesnummer

20010278

Dokumentnummer

NOR40222823

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