7. Teil
Staatliche Aufsicht Aufsicht
§ 24.
(1) Das BIFIE unterliegt der Aufsicht des zuständigen Regierungsmitglieds und der Kontrolle durch den Rechnungshof.
(2) Die Aufsicht des zuständigen Regierungsmitgliedes erstreckt sich auf
(3) Dem zuständigen Regierungsmitglied obliegt die Erlassung von Vorgaben für die Dreijahrespläne sowie die Genehmigung des Unternehmenskonzepts und der Dreijahrespläne.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2019
Gesetzesnummer
20005666
Dokumentnummer
NOR40177474
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