§ 24 Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

7. Teil

Staatliche Aufsicht Aufsicht

§ 24.

(1) Das BIFIE unterliegt der Aufsicht des zuständigen Regierungsmitglieds und der Kontrolle durch den Rechnungshof.

(2) Die Aufsicht des zuständigen Regierungsmitgliedes erstreckt sich auf

(3) Dem zuständigen Regierungsmitglied obliegt die Erlassung von Vorgaben für die Dreijahrespläne sowie die Genehmigung des Unternehmenskonzepts und der Dreijahrespläne.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2019

Gesetzesnummer

20005666

Dokumentnummer

NOR40177474

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)