7. Teil
Staatliche Aufsicht Aufsicht
§ 24.
(1) Das BIFIE unterliegt der Aufsicht des zuständigen Regierungsmitglieds und der Kontrolle durch den Rechnungshof.
(2) Die Aufsicht des zuständigen Regierungsmitgliedes erstreckt sich auf
(3) Die Direktorin oder der Direktor hat in Angelegenheiten im Hinblick auf die Eingliederung des BIFIE in das Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen schriftliche Weisungen des zuständigen Regierungsmitglieds zu befolgen.
(4) Änderungen betreffend das Entgelt von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie betreffend Neuaufnahmen bedürfen bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Zustimmung des zuständigen Regierungsmitglieds.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2019
Gesetzesnummer
20005666
Dokumentnummer
NOR40214458
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