7. Teil
Staatliche Aufsicht Aufsicht
§ 24.
(1) Das BIFIE unterliegt der Aufsicht des zuständigen Regierungsmitglieds und der Kontrolle durch den Rechnungshof.
(2) Die Aufsicht des zuständigen Regierungsmitgliedes erstreckt sich auf
- 1. die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen, insbesondere die Wahrung des Grundrechtes auf Datenschutz,
- 2. die Erfüllung der dem BIFIE nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben und
- 3. die Gebarung des BIFIE.
(3) Dem zuständigen Regierungsmitglied obliegt:
- 1. Die Genehmigung der Institutsordnung des BIFIE;
- 2. die Formulierung von Vorgaben zu den Dreijahresplänen;
- 3. die Genehmigung des Unternehmenskonzeptes und der Dreijahrespläne;
- 4. die Entlastung des Aufsichtsrates;
- 5. die Bestellung des Abschlussprüfers oder der Abschlussprüferin des Jahresabschlusses;
- 6. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Direktoriums;
- 7. die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes oder Bilanzverlustes.
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