§ 24 Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

7. Teil

Staatliche Aufsicht Aufsicht

§ 24.

(1) Das BIFIE unterliegt der Aufsicht des zuständigen Regierungsmitglieds und der Kontrolle durch den Rechnungshof.

(2) Die Aufsicht des zuständigen Regierungsmitgliedes erstreckt sich auf

  1. 1. die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen, insbesondere die Wahrung des Grundrechtes auf Datenschutz,
  2. 2. die Erfüllung der dem BIFIE nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben und
  3. 3. die Gebarung des BIFIE.

(3) Dem zuständigen Regierungsmitglied obliegt:

  1. 1. Die Genehmigung der Institutsordnung des BIFIE;
  2. 2. die Formulierung von Vorgaben zu den Dreijahresplänen;
  3. 3. die Genehmigung des Unternehmenskonzeptes und der Dreijahrespläne;
  4. 4. die Entlastung des Aufsichtsrates;
  5. 5. die Bestellung des Abschlussprüfers oder der Abschlussprüferin des Jahresabschlusses;
  6. 6. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Direktoriums;
  7. 7. die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes oder Bilanzverlustes.

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