§ 23a
(1) § 23a.Als Anerkennung für besondere Leistungen im Dienst, insbesondere als Ausgleich für Mehrdienstleistungen, kann der Vorgesetzte (§ 38 Abs. 5) Zivildienstleistende unter folgenden Voraussetzungen vom Dienst freistellen:
- 1. Die Dienstfreistellung darf im Einzelfall unter Bedachtnahme auf die jeweiligen dienstlichen Erfordernisse bis zu einer Dauer von zwei Werktagen gewährt werden.
- 2. Die Gesamtdauer solcher Dienstfreistellungen darf innerhalb des ordentlichen Zivildienstes
- a) nach § 7 Abs. 2 erster Satz zehn Werktage
und
- b) nach § 7 Abs. 2 zweiter Satz acht Werktage
nicht überschreiten.
- 3. Im Falle einer Zuweisung für einen kürzeren als unter Z 2 genannten Zeitraum vermindert sich die Gesamtdauer solcher Dienstfreistellungen entsprechend.
- 4. Der Zeitpunkt der Dienstfreistellung ist nach den dienstlichen Erfordernissen festzusetzen.
(2) Sofern besondere Leistungen im Dienst eine höhere Anerkennung verdienen, als im Abs. 1 vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Inneres zusätzlich zu Dienstfreistellungen nach Abs. 1 Dienstfreistellungen bis zur Dauer von drei Werktagen gewähren. Der Zeitpunkt dieser Dienstfreistellungen ist nach den dienstlichen Erfordernissen festzusetzen.
(3) Außer den in den Abs. 1 und 2 geregelten Dienstfreistellungen kann Zivildienstleistenden vom Vorgesetzten in dringenden Fällen, insbesondere aus familiären oder sonstigen persönlichen Gründen, eine Dienstfreistellung im unbedingt notwendigen Ausmaß bis zu einer Woche gewährt werden; eine längere Dienstfreistellung, höchstens jedoch bis zu zwei Wochen, kann mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres bewilligt werden.
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