§ 23a ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.1986

§ 23a.

(1) Als Anerkennung für besondere Leistungen im Dienst, insbesondere als Ausgleich für Mehrdienstleistungen, kann der Vorgesetzte (§ 38 Abs. 5) Zivildienstleistenden eine Dienstfreistellung gewähren. Diese Dienstfreistellung darf im einzelnen Fall unter Bedachtnahme auf die jeweiligen dienstlichen Erfordernisse bis zu einer Dauer von zwei Werktagen gewährt werden; die Gesamtdauer solcher Dienstfreistellungen darf innerhalb von acht Monaten des ordentlichen Zivildienstes acht Werktage nicht überschreiten. Im Falle einer Zuweisung für einen kürzeren Zeitraum als acht Monate (§ 16) vermindert sich die Gesamtdauer solcher Dienstfreistellungen entsprechend. Der Zeitpunkt der Dienstfreistellung ist nach den dienstlichen Erfordernissen festzusetzen.

(2) Außer der im Abs. 1 geregelten Dienstfreistellung kann Zivildienstleistenden vom Vorgesetzten in dringenden Fällen, insbesondere aus familiären oder sonstigen persönlichen Gründen, eine Dienstfreistellung im unbedingt notwendigen Ausmaß bis zu drei Tagen gewährt werden; eine längere Dienstfreistellung, höchstens jedoch in der Dauer einer Woche, kann mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres bewilligt werden.

(BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 25)

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2025

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR12061642

alte Dokumentnummer

N41986104553

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