§ 23a ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Zu Abs. 1 Z 2 lit. a und b vgl. § 76b idF BGBl. Nr. 187/1994.

§ 23a

(1) § 23a.Als Anerkennung für besondere Leistungen im Dienst, insbesondere als Ausgleich für Mehrdienstleistungen, kann der Vorgesetzte (§ 38 Abs. 5) Zivildienstleistende unter folgenden Voraussetzungen vom Dienst freistellen:

  1. 1. Die Dienstfreistellung darf im Einzelfall unter Bedachtnahme auf die jeweiligen dienstlichen Erfordernisse bis zu einer Dauer von zwei Werktagen gewährt werden.
  2. 2. Die Gesamtdauer solcher Dienstfreistellungen darf innerhalb des ordentlichen Zivildienstes
  1. a) nach § 7 Abs. 2 erster Satz elf Werktage und
  2. b) nach § 7 Abs. 3 erster Satz zehn Werktage nicht überschreiten.
  1. 3. Im Falle einer Zuweisung für einen kürzeren als unter Z 2 genannten Zeitraum vermindert sich die Gesamtdauer solcher Dienstfreistellungen entsprechend.
  2. 4. Der Zeitpunkt der Dienstfreistellung ist nach den dienstlichen Erfordernissen festzusetzen.

(2) Sofern besondere Leistungen im Dienst eine höhere Anerkennung verdienen, als im Abs. 1 vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Inneres zusätzlich zu Dienstfreistellungen nach Abs. 1 Dienstfreistellungen bis zur Dauer von drei Werktagen gewähren. Der Zeitpunkt dieser Dienstfreistellungen ist nach den dienstlichen Erfordernissen festzusetzen.

(3) Außer den in den Abs. 1 und 2 geregelten Dienstfreistellungen kann Zivildienstleistenden vom Vorgesetzten in dringenden Fällen, insbesondere aus familiären oder sonstigen persönlichen Gründen, eine Dienstfreistellung im unbedingt notwendigen Ausmaß bis zu einer Woche gewährt werden; eine längere Dienstfreistellung, höchstens jedoch bis zu zwei Wochen, kann mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres bewilligt werden.

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