§ 23 ÖSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2006

Verwaltung der Fördermittel

§ 23

(1) Zur Verwaltung der für die Abgeltung der Mehraufwendungen gemäß § 21 bestimmten Mittel (Fördermittel) hat die Ökostromabwicklungsstelle ein Konto einzurichten.

(2) Die Fördermittel gemäß Abs. 1 werden aufgebracht:

  1. 1. aus Förderbeiträgen gemäß §§ 22 und 22a;
  2. 2. aus dem Verkauf von Ökoenergie gemäß § 19 iVm. § 22b vereinnahmten Mitteln;
  3. 3. aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß § 29 verhängten Verwaltungsstrafen;
  4. 4. durch sonstige Zuwendungen;
  5. 5. aus Zinsen der veranlagten Mittel.

(3) Die Verwaltung des Kontos obliegt der Ökostromabwicklungsstelle. Sie haben die Mittel zinsbringend zu veranlagen. Dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, der Energie-Control GmbH sowie den herangezogenen Sachverständigen ist jederzeit Einsicht in sämtliche Unterlagen zu gewähren.

(4) Die Ökostromabwicklungsstelle hat dem Elektrizitätsbeirat jährlich umfassend zu berichten.

(5) Die Ökostromabwicklungsstelle hat die Mittel für die Förderungen von Kraft-Wärme Kopplungsanlagen gemäß § 13 (Unterstützung für bestehene Kraft-Wärme Kopplungsanlagen) vierteljährlich an die Energie-Control GmbH zu überweisen. Die Mittel für die Förderungen gemäß § 12 (Investitionszuschüsse für neue KWK und mittlere Wasserkraft) sind vierteljährlich an die Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse zu überweisen.

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