Verwaltung der Fördermittel
§ 23
(1) Zur Verwaltung der für die Abgeltung der Mehraufwendungen gemäß § 21 bestimmten Mittel (Fördermittel) haben die Ökobilanzgruppenverantwortlichen ein Konto einzurichten.
(2) Die Fördermittel gemäß Abs. 1 werden aufgebracht:
- 1. aus Förderbeiträgen gemäß § 22;
- 2. aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß § 29 verhängten Verwaltungsstrafen;
- 3. durch sonstige Zuwendungen;
- 4. aus Zinsen der veranlagten Mittel.
(2) Die Verwaltung des Kontos obliegt den Ökobilanzgruppenverantwortlichen. Sie haben die Mittel zinsbringend zu veranlagen. Dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, der Energie-Control GmbH sowie den herangezogenen Sachverständigen ist jederzeit Einsicht in sämtliche Unterlagen zu gewähren.
(3) Die Ökobilanzgruppenverantwortlichen haben dem Elektrizitätsbeirat jährlich über die in das Konto einfließenden Mittel und die Auszahlungen zu berichten.
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