§ 23 ÖSG

Alte FassungIn Kraft seit 20.10.2009

Verwaltung der Fördermittel

§ 23

(1) Zur Verwaltung der für die Abgeltung der Mehraufwendungen gemäß § 21 bestimmten Mittel (Fördermittel) hat die Ökostromabwicklungsstelle ein Konto einzurichten.

(2) Die Fördermittel gemäß Abs. 1 werden aufgebracht:

  1. 1. aus dem Zählpunktpauschale gemäß §§ 22 und 22a;
  2. 2. aus dem Verkauf von Ökoenergie gemäß § 19 in Verbindung mit § 22b vereinnahmten Mitteln;
  3. 3. (Anm.: Tritt nach Genehmigung oder Nichtuntersagung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 88 Abs. 3 EGV in Kraft).
  4. 4. aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß § 29 verhängten Verwaltungsstrafen;
  5. 5. durch sonstige Zuwendungen;
  6. 6. aus Zinsen der veranlagten Mittel.

(3) Die Verwaltung des Kontos obliegt der Ökostromabwicklungsstelle. Sie haben die Mittel zinsbringend zu veranlagen. Dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, der Energie-Control GmbH sowie den herangezogenen Sachverständigen ist jederzeit Einsicht in sämtliche Unterlagen zu gewähren.

(4) Die Ökostromabwicklungsstelle hat dem Elektrizitätsbeirat jährlich umfassend zu berichten.

(5) DieÖkostromabwicklungsstelle hat die Mittel für die Förderungen von Kraft-Wärme Kopplungsanlagen gemäß § 8 KWK-Gesetz (Unterstützung für bestehende Kraft-Wärme Kopplungsanlagen) vierteljährlich an die Energie-Control GmbH zu überweisen. Die Mittel für die Förderungen gemäß § 7 KWK-Gesetz (Investitionszuschüsse für neue KWK) sowie gemäß §§ 12, 12a und 13a (Investitionszuschüsse für Ablauge, Kleinwasserkraft und mittlere Wasserkraft) sind vierteljährlich an die Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse zu überweisen.

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