§ 23 KVG

Alte FassungIn Kraft seit 04.8.1945

§ 23

Geschäftsarten

(1) Händlergeschäfte sind Anschaffungsgeschäfte, bei denen alle Vertragsteilnehmer Händler sind.

(2) Kundengeschäfte sind Anschaffungsgeschäfte, bei denen nur ein Vertragsteil inländischer Händler ist.

(3) Privatgeschäfte sind alle übrigen Anschaffungsgeschäfte.

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