§ 23 KVG

Alte FassungIn Kraft seit 20.8.1994

§ 23

Geschäftsarten

(1) Händlergeschäfte sind Anschaffungsgeschäfte, bei denen alle Vertragsteilnehmer Händler sind. Für Händlergeschäfte, die nach dem 31. Dezember 1993 abgeschlossen werden, ausgenommen über Anteile gemäß § 22 Abs. 1 Z 5, ist die Börsenumsatzsteuer nicht zu erheben.

(2) Kundengeschäfte sind Anschaffungsgeschäfte, bei denen nur ein Vertragsteil inländischer Händler ist.

(3) Privatgeschäfte sind alle übrigen Anschaffungsgeschäfte.

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