§ 23 KVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1993

§ 23

Geschäftsarten

(1) Händlergeschäfte sind Anschaffungsgeschäfte, bei denen alle Vertragsteilnehmer Händler sind. Für Händlergeschäfte, die nach dem 31. Dezember 1993 abgeschlossen werden, ausgenommen über Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, ist die Börsenumsatzsteuer nicht zu erheben.

(2) Kundengeschäfte sind Anschaffungsgeschäfte, bei denen nur ein Vertragsteil inländischer Händler ist.

(3) Privatgeschäfte sind alle übrigen Anschaffungsgeschäfte.

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