§ 236 LAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

§ 236.

(1) Soweit nach § 235 Kostenpflicht besteht oder in Verbrauchssteuervorschriften die Auferlegung von Kosten vorgesehen ist, hat die Partei (§ 55) die der Abgabenbehörde erwachsenen Barauslagen zu ersetzen und für Amtshandlungen außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren zu entrichten.

(2) Die Kommissionsgebühren sind in Bauschbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Bauschbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen aufzurechnen. Die Bauschbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.

(3) Die Festsetzung der Bauschbeträge (Tarife) erfolgt durch Verordnung der Landesregierung.

(4) Die Kommissionsgebühren sind von der Abgabenbehörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Abgabenbehörde zu tragen hat.

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