Abschnitt 12: Vorschriften zwingenden Rechtscharakters
§ 236
Die Rechte, welche den Dienstnehmern auf Grund der Bestimmungen dieser Landarbeitsordnung zustehen, können durch Dienstvertrag nur insoweit aufgehoben oder beschränkt werden, als das Gesetz ausdrücklich abweichende Vereinbarungen zuläßt.
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