§ 236 LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 26.10.1977

Abschnitt 12: Vorschriften zwingenden Rechtscharakters

§ 236

Die Rechte, welche den Dienstnehmern auf Grund der Bestimmungen dieser Landarbeitsordnung zustehen, können durch Dienstvertrag nur insoweit aufgehoben oder beschränkt werden, als das Gesetz ausdrücklich abweichende Vereinbarungen zuläßt.

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