§ 236 LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 06.6.2003

Tritt mit LGBl. Nr. 86/2022 außer Kraft.

LGBl. Nr. 31/2003, LGBl. Nr. 9/2008

Abschnitt 12: Vorschriften zwingenden Rechtscharakters

§ 236

Die Rechte, welche den Dienstnehmern auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes zustehen, können durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Dienstvertrag nur insoweit aufgehoben oder beschränkt werden, als das dieses Gesetz ausdrücklich abweichende Vereinbarungen zulässt.

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