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§ 236 K-DRG 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 236
Ruhegenussberechnungsgrundlage

(1) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:

  1. 1. Für jeden nach dem 31. Dezember 1985 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag nach § 167 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren bleiben dabei außer Betracht.
  2. 2. Bei der Ermittlung dieser Bemessungsgrundlagen sind die zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung jeweils in Geltung stehenden Bezugsansätze heranzuziehen (Beitragsgrundlagen).
  3. 3. Ein Vierhundertzwölftel der Summe der 412 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2 bildet die Ruhegenussberechnungsgrundlage.
  4. 4. Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so ist die Zahl „412“ in Z 3 jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen. Sind nach dieser Tabelle oder nach Z 5 oder 6 weniger als 412 Beitragsmonate heranzuziehen so entspricht der Divisor immer der Anzahl der heranzuziehenden Beitragsmonate.

Jahr

Durchrechnungszeitraum in Monaten

2011

12

2012

20

2013

28

2014

36

2015

44

2016

52

2017

60

2018

68

2019

76

2020

84

2021

92

2022

100

2023

108

2024

116

2025

124

2026

132

2027

142

2028

152

2029

162

2030

172

2031

182

2032

192

2033

202

2034

212

2035

222

2036

232

2037

244

2038

256

2039

268

2040

280

2041

292

2042

304

2043

316

2044

328

2045

340

2046

352

2047

364

2048

376

2049

388

2050

400

  

  1. 5. Zeiten der Kindererziehung gemäß § 25a Abs. 3 und 7 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, verringern die Anzahl der zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um höchstens 36 pro Kind, wobei sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung abweichend von § 25a Abs. 3 zweiter Satz für jedes Kind gesondert zählen. Die Anzahl von 100 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.
  2. 6. Zeiten einer Dienstfreistellung aufgrund einer Familienhospizfreistellung (§ 79b Abs. 1 Z 3) verringern die Anzahl der zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um die Anzahl der vollen Monate der Dienstfreistellung. Die Anzahl von 100 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.
  3. 7. Liegen weniger als die nach Z 3 bis 6 jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe aller vorhandenen Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.

(2) Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge im Rahmen einer Familienhospizfreistellung (§ 79b Abs. 1 Z 3) und und für die Zeit eines Karenzurlaubes gegen Entfall der Bezüge nach § 79a beträgt für jeden vollen Kalendermonat 1528,87 € im Jahr 2010 und für jeden restlichen Tag der Dienstfreistellung den verhältnismäßigen Teil davon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 1 zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 79b Abs. 1 Z 2 herabgesetzt ist, beträgt mindestens 1528,87 € im Jahr 2010, wenn die Herabsetzung mehr als die Hälfte der Tage eines Kalendermonats umfasst.

(3) Der Betrag nach Abs. 2 ist jeweils durch Multiplikation mit der Aufwertungszahl des nächstfolgenden Jahres zu erhöhen und auf volle Euro zu runden. Die Aufwertungszahl ist von der Landesregierung unter Anwendung der §§ 108 Abs. 2 und 108a ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, durch Verordnung festzusetzen. Diese Verordnung darf auch rückwirkend erlassen werden.

(4) Als Beitragsgrundlage iSd Abs. 1 Z 1 gilt auch die Zeit einer Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen oder eines Karenzurlaubes nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen. Für die Ermittlung der fiktiven Beitragsgrundlage ist der letzte volle Monatsbezug unter Beachtung des § 143 heranzuziehen, mindestens jedoch monatlich 1.528,87 € im Jahr 2010. Übt der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen nach § 52 Abs.1, § 55a oder § 79b Abs. 1 Z 2 aus, so gilt abweichend von Abs. 1 Z 1 eine fiktive Beitragsgrundlage im Ausmaß einer entsprechenden Vollzeitbeschäftigung, mindestens jedoch monatlich 1.528,87 € im Jahr 2010. Abs. 3 gilt sinngemäß.

02.12.2019

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