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§ 234 K-DRG 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

2. Abschnitt
Ruhebezug

§ 234
Anspruch auf Ruhegenuß

(1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt.

(2) Der Ruhegenuss und die nach diesem und dem VI. Teil gebührenden Zulagen bilden den Ruhebezug des Beamten.

(3) entfällt.

02.12.2019

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