§ 234 LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 15.1.2008

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 9/2008

Abschnitt 10: Streitigkeiten

§ 234

(1) Unbeschadet der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach §§ 1 und 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 24. Juli 1946 werden zur Ermöglichung der gütlichen Beilegung von Rechtsstreitigkeiten aus den durch diese Landarbeitsordnung geregelten Dienstverhältnissen die Einigungskommissionen mit den Aufgaben von Schiedsstellen betraut. Aufgabenkreis und Verfahren der Einigungskommissionen als Schiedsstellen werden durch Veordnung geregelt.

(2) Wurde ein Anspruch aus einem im Abs. 1 bezeichneten Dienstverhältnis mittels Klage bei Gericht geltend gemacht, so ist während der Dauer der Streitanhängigkeit die Anrufung der Schiedsstelle unzulässig.

(3) Ruft ein Vertragsteil die Schiedsstelle an und erklären beide Vertragsteile vor der Schiedsstelle ausdrücklich, daß sie sich einem Schiedsspruch der Schiedsstelle unterwerfen, so hat die Schiedsstelle ihr Verfahren einzuleiten.

(4) Nach Einleitung des Schiedsverfahrens ist die Anrufung des Gerichtes nur zulässig, wenn das Schiedsverfahren auf andere Weise als durch Schiedsspruch oder Vergleich beendet worden ist.

(5) Der Einleitung des Schiedsverfahrens kommen die Wirkungen der gerichtlichen Streitanhängigkeit zu; dies gilt im Falle des Abs. 4 jedoch nur dann, wenn der Anspruch mit Klage vor dem zuständigen Gericht binnen 14 Tagen nach Beendigung des Schiedsverfahrens geltend gemacht worden ist.

(6) Schiedssprüche und Vergleiche vor der Schiedsstelle sind Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.

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