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§ 233 K-DRG 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 233
Anwartschaft

(1) Der Beamte erwirbt mit dem Tag des Dienstantrittes Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und seine Angehörigen, es sei denn, daß er vorher auf die Pensionsversorgung verzichtet hat.

(2) Die Anwartschaft erlischt durch

  1. a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 5,
  2. b) Verzicht,
  3. c) Austritt,
  4. d) entfällt,
  5. e) Entlassung.

02.12.2019

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