§ 22 Körperschaftsteuergesetz 1966

Alte FassungIn Kraft seit 28.6.1986

Bezugszeitraum: ab 1.1.1968 (§ 25 Abs. 1, BGBl. Nr. 156/1966) Abs. 1: ab 1.1.1973 (Art. III Abs. 1, BGBl. Nr. 441/1972) Abs. 2: ab 1.1.1987 (Abschn. V Art. III Abs. 1, BGBl. Nr. 325/1986) Abs. 3: ab 1.1.1978 (Abschn. II Art. II, BGBl. Nr. 645/1977) Abs. 4: ab 1.1.1987 (Abschn. V Art. III Abs. 1, BGBl. Nr. 325/1986) Abs. 5: ab 1.1.1973 (Art. III Abs. 1, BGBl. Nr. 441/1972) Abs. 6: ab 1.1.1982 (Abschn. II Art. II Z 3, BGBl. Nr. 570/1982) Abs. 7: ab 1.1.1982 (Abschn. II Art. II, BGBl. Nr. 620/1981)

Steuersätze

§ 22.

(1) Die Körperschaftsteuer beträgt bei einem Einkommen (§ 21)

bis 200.000 S

von 200.100 S bis 250.000 S

von 250.100 S bis 400.000 S

von 400.100 S bis 500.000 S

von 500.100 S bis 1,000.000 S

von 1,000.100 S bis 1,142.800 S

über 1,142.800 S

(2) Die Körperschaftsteuer ermäßigt sich auf die Hälfte des sich nach Abs. 1 ergebenden Betrages,

  1. 1. soweit unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften und Kreditgenossenschaften offene Ausschüttungen
  1. a) auf Gesellschafts- oder Genossenschaftsanteile mit einem den handelsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluß,
  2. b) auf Genußrechte (§ 8 Abs. 3) gleichzeitig mit einem den handelsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Beschluß über die Verwendung des Reingewinnes
  1. 2. soweit unbeschränkt steuerpflichtige Banken offene Ausschüttungen auf Partizipationskapital (§ 12 Abs. 6 des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung) vornehmen. Z 1 ist mit Ausnahme des letzten Satzes sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Körperschaftsteuer beträgt die Hälfte des sich nach Abs. 1 ergebenden Betrages bei kleinen Viehversicherungsvereinen und bäuerlichen Brandschadenversicherungsvereinen, deren Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre (einschließlich des im Veranlagungsjahr endenden Wirtschaftsjahres) den Betrag von 60 000 S jährlich überstiegen haben.

(4) Die Körperschaftsteuer beträgt 90 vH des sich nach Abs. 1 ergebenden Betrages bei Landes-Hypothekenbanken, bei der Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken, bei Sparkassen und bei der Österreichischen Postsparkasse.

(5) Vor Anwendung der Steuersätze sind jene Einkommensteile auszuscheiden, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind.

(6) Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 6 ist vor Anwendung der Steuersätze ein Betrag in Höhe des Einkommens, höchstens jedoch ein Betrag von 100 000 S, abzuziehen.

(7) Die Körperschaftsteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, ist durch den Steuerabzug abgegolten, wenn der Bezieher der Einkünfte nur beschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist und die Einkünfte nicht in einem inländischen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter angefallen sind.

Schlagworte

Tarif, Spaltsatz, Freibetrag

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2023

Gesetzesnummer

10004004

Dokumentnummer

NOR12044702

alte Dokumentnummer

N3196617393S

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