Bezugszeitraum: ab 1.1.1968 (§ 25 Abs. 1, BGBl. Nr. 156/1966) Abs. 1: ab 1.1.1973 (Art. III Abs. 1, BGBl. Nr. 441/1972) Abs. 2: ab 1.1.1987 (Abschn. V Art. III Abs. 1, BGBl. Nr. 325/1986 und Abschn. II Art. II, BGBl. Nr. 312/1987) Abs. 3: ab 1.1.1987 (Abschn. II Art. II, BGBl. Nr. 312/1987) Abs. 4: ab 1.1.1987 (Abschn. V Art. III Abs. 1, BGBl. Nr. 325/1986) Abs. 5: ab 1.1.1973 (Art. III Abs. 1, BGBl. Nr. 441/1972) Abs. 6: ab 1.1.1982 (Abschn. II Art. II Z 3, BGBl. Nr. 570/1982) Abs. 7: ab 1.1.1982 (Abschn. II Art. II, BGBl. Nr. 620/1981)
Steuersätze
§ 22.
(1) Die Körperschaftsteuer beträgt bei einem Einkommen (§ 21)
bis 200.000 S
- 30% des Einkommens,
von 200.100 S bis 250.000 S
- 30% des Einkommens zuzüglich
- 50% des 200.000 S übersteigenden Einkommensteiles,
von 250.100 S bis 400.000 S
- 40% des Einkommens,
von 400.100 S bis 500.000 S
- 40% des Einkommens zuzüglich
- 50% des 400.000 S übersteigenden Einkommensteiles,
von 500.100 S bis 1,000.000 S
- 50% des Einkommens,
von 1,000.100 S bis 1,142.800 S
- 50% des Einkommens zuzüglich
- 40% des 1,000.000 S übersteigenden Einkommensteiles,
über 1,142.800 S
- 55% des Einkommens.
(2) Die Körperschaftsteuer ermäßigt sich auf die Hälfte des sich nach Abs. 1 ergebenden Betrages,
- 1. soweit unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften und Kreditgenossenschaften offene Ausschüttungen
- a) auf Gesellschafts- oder Genossenschaftsanteile mit einem den handelsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluß,
- b) auf Genußrechte (§ 8 Abs. 3) gleichzeitig mit einem den handelsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Beschluß über die Verwendung des Reingewinnes
- vornehmen. Dabei sind Ausschüttungen dem Wirtschaftsjahr zuzurechnen, für das sie gewährt worden sind. Nachträgliche Ausschüttungen für bereits abgelaufene Wirtschaftsjahre sind dem Wirtschaftsjahr zuzurechnen, das der Beschlußfassung unmittelbar vorausgeht. Bei Kreditgenossenschaften ist weiters Voraussetzung, daß im Genossenschaftsvertrag der Betrag der neu auszugebenden Geschäftsanteile für den einzelnen Genossenschafter mit mindestens 500 S festgesetzt ist,
- 2. soweit unbeschränkt steuerpflichtige Banken und Versicherungsunternehmen offene Ausschüttungen auf Partizipationskapital (§ 12 Abs. 6 des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung, oder § 73c des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der jeweils geltenden Fassung) vornehmen. Z 1 ist mit Ausnahme des letzten Satzes sinngemäß anzuwenden.
(3) Bei kleinen Versicherungsvereinen im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 13, deren Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre (einschließlich des im Veranlagungsjahr endenden Wirtschaftsjahres) den Betrag von 60 000 S überstiegen haben, beträgt die Körperschaftsteuer die Hälfte des sich nach Abs. 1 ergebenden Betrages.
(4) Die Körperschaftsteuer beträgt 90 vH des sich nach Abs. 1 ergebenden Betrages bei Landes-Hypothekenbanken, bei der Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken, bei Sparkassen und bei der Österreichischen Postsparkasse.
(5) Vor Anwendung der Steuersätze sind jene Einkommensteile auszuscheiden, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind.
(6) Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 6 ist vor Anwendung der Steuersätze ein Betrag in Höhe des Einkommens, höchstens jedoch ein Betrag von 100 000 S, abzuziehen.
(7) Die Körperschaftsteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, ist durch den Steuerabzug abgegolten, wenn der Bezieher der Einkünfte nur beschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist und die Einkünfte nicht in einem inländischen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter angefallen sind.
Schlagworte
Tarif, Spaltsatz, Freibetrag
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2023
Gesetzesnummer
10004004
Dokumentnummer
NOR12048877
alte Dokumentnummer
N3198710483L
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