§ 22 Körperschaftsteuergesetz 1966

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

1. Kreditwesengesetz (KWG) seit 1. 1. 1994 Bankwesengesetz, vgl. BGBl. Nr. 532/1993. 2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993

Steuersätze

§ 22.

(1) Die Körperschaftsteuer beträgt bei einem Einkommen (§ 21)

bis 200.000 S

von 200.100 S bis 250.000 S

von 250.100 S bis 400.000 S

von 400.100 S bis 500.000 S

von 500.100 S bis 1,000.000 S

von 1,000.100 S bis 1,142.800 S

über 1,142.800 S

(2) Die Körperschaftsteuer ermäßigt sich auf die Hälfte des sich nach Abs. 1 ergebenden Betrages,

  1. 1. soweit unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften und Kreditgenossenschaften offene Ausschüttungen
  1. a) auf Gesellschafts- oder Genossenschaftsanteile mit einem den handelsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluß,
  2. b) auf Genußrechte (§ 8 Abs. 3) gleichzeitig mit einem den handelsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Beschluß über die Verwendung des Reingewinnes
  1. 2. soweit unbeschränkt steuerpflichtige Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen offene Ausschüttungen auf Partizipationskapital (§ 12 Abs. 6 des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung, oder § 73c des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der jeweils geltenden Fassung) vornehmen. Z 1 ist mit Ausnahme des letzten Satzes sinngemäß anzuwenden.

(3) Bei kleinen Versicherungsvereinen im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 13, deren Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre (einschließlich des im Veranlagungsjahr endenden Wirtschaftsjahres) den Betrag von 60 000 S überstiegen haben, beträgt die Körperschaftsteuer die Hälfte des sich nach Abs. 1 ergebenden Betrages.

(4) Vor Anwendung der Steuersätze sind jene Einkommensteile auszuscheiden, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind.

(5) Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 6 ist vor Anwendung der Steuersätze ein Betrag in Höhe des Einkommens, höchstens jedoch ein Betrag von 100 000 S, abzuziehen.

(6) Die Körperschaftsteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, ist durch den Steuerabzug abgegolten, wenn der Bezieher der Einkünfte nur beschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist und die Einkünfte nicht in einem inländischen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter angefallen sind.

1. Kreditwesengesetz (KWG) seit 1. 1. 1994 Bankwesengesetz, vgl. BGBl. Nr. 532/1993.

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993

Schlagworte

Tarif, Spaltsatz, Freibetrag

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2023

Gesetzesnummer

10004004

Dokumentnummer

NOR12053060

alte Dokumentnummer

N3199333914J

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