§ 22 Fleischuntersuchungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1994

§ 22

§ 22. Untauglich sind: Augen, Ohrenausschnitte, Mandeln (Tonsillen), Afterausschnitte (soweit diese nicht als „Krone'' am Mastdarm verbleiben), innere und äußere Geschlechtsteile, bei Schweinen auch der Nabelbeutel, Föten und Eihäute und bei Einhufern der Dickdarm.

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