§ 22 Fleischuntersuchungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2003

§ 22

(1) § 22.Untauglich sind: Augen, Ohrenausschnitte, Mandeln (Tonsillen), Afterausschnitte (soweit diese nicht als "Krone" am Mastdarm verbleiben), innere und äußere Geschlechtsteile, bei Schweinen auch der Nabelbeutel, Föten und Eihäute und bei Einhufern der Dickdarm.

(2) Weiters sind untauglich:

  1. 1. jene Teile von Tieren, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 als SRM gelten;
  2. 2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/2003)
  3. 3. bei Einhufern von über zwei Jahren die Leber und die Nieren.

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