§ 22
(1) § 22.Untauglich sind: Augen, Ohrenausschnitte, Mandeln (Tonsillen), Afterausschnitte (soweit diese nicht als "Krone" am Mastdarm verbleiben), innere und äußere Geschlechtsteile, bei Schweinen auch der Nabelbeutel, Föten und Eihäute und bei Einhufern der Dickdarm.
- 1. jene Teile von Tieren, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 als SRM gelten;
- 2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/2003)
- 3. bei Einhufern von über zwei Jahren die Leber und die Nieren.
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