§ 22 Fleischuntersuchungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2002

§ 22

(1) § 22.Untauglich sind: Augen, Ohrenausschnitte, Mandeln (Tonsillen), Afterausschnitte (soweit diese nicht als „Krone" am Mastdarm verbleiben), innere und äußere Geschlechtsteile, bei Schweinen auch der Nabelbeutel, Föten und Eihäute und bei Einhufern der Dickdarm.

(2) Weiters sind untauglich:

  1. 1. bei Rindern ab einem Alter von einem Jahr der Schädel einschließlich des Gehirnes nach dem Entfernen des Kopffleisches und die Wirbelsäule, ausschließlich die Schwanzwirbel, aber einschließlich Rückenmark und Spinalganglien, sowie bei Tieren jeden Alters der Darm von Duodenum bis Rectum einschließlich Mesenterium;
  2. 2. bei Schafen und Ziegen ab einem Alter von einem Jahr, jedenfalls aber ab Durchbruch des ersten bleibenden Schneidezahnes, der Schädel einschließlich des Gehirnes nach dem Entfernen des Kopffleisches und das Rückenmark sowie bei Tieren jeden Alters die Milz;
  3. 3. bei Einhufern von über zwei Jahren die Leber und die Nieren.

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