§ 22 Fleischuntersuchungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 31.1.2001

§ 22

(1) § 22.Untauglich sind: Augen, Ohrenausschnitte, Mandeln (Tonsillen), Afterausschnitte (soweit diese nicht als „Krone" am Mastdarm verbleiben), innere und äußere Geschlechtsteile, bei Schweinen auch der Nabelbeutel, Föten und Eihäute und bei Einhufern der Dickdarm.

(2) Weiters sind untauglich:

  1. 1. bei Rindern, Schafen und Ziegen ab einem Alter von einem Jahr, oder bei Schafen und Ziegen ab Durchbruch des ersten bleibenden Schneidezahns, der Schädel einschließlich des Gehirns nach dem Entfernen des Kopffleisches und das Rückenmark;
  2. 2. bei Schafen und Ziegen die Milz;
  3. 3. bei Rindern der Darm (Zwölffingerdarm bis Enddarm);
  4. 4. bei Einhufern ab einem Alter von zwei Jahren die Leber und die Nieren.

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