II. Abschnitt
Gebühr
I. Ziviles Luftfahrtpersonal (inklusive Flugmedizin)
1. Erteilung von Lizenzen und Berechtigungen
(inklusive der gleichzeitig einzutragenden
Klassen- und Musterberechtigungen und IR)
a) PPL (gemäß ZLPV) ............................ € 120
b) PPL (gemäß JAR-FCL 1 oder 2) ................ € 150
c) CPL (gemäß JAR-FCL 1 oder 2) ................ € 270
d) ATPL oder MPL (gemäß JAR-FCL 1 oder 2) ...... € 420
e) PHPL (nicht gemäß JAR FCL) .................. € 150
f) CHPL (nicht gemäß JAR FCL) .................. € 270
g) Sonstige (z. B. Luftschiff, Bordtechniker,
Sonderpiloten) .............................. € 210
h) Klassenberechtigungen ....................... € 60
i) Musterberechtigungen SPA / SPH .............. € 90
j) Musterberechtigungen MPA / MPH .............. € 120
k) IR (SE/ME, Hubschrauber) .................... € 120
l) Lehrberechtigungen für
i) FI, SFI ................................ € 180
ii) CRI, IRI, STI .......................... € 150
iii) TRI .................................... € 240
iv) MCCI ................................... € 120
v) Hubschrauber (nicht gemäß JAR FCL) ..... € 180
vi) Sonstige ............................... € 150
m) Prüfer
i) TRE .................................... € 180
ii) CRE, SFE, FE, IRE ..................... € 150
iii) FIE ................................... € 240
n) Sprechfunk .................................. € 90
o) Freigabeberechtigtes Personal gemäß
JAR-66/Part-66 der VO (EG) Nr. 2042/2003 .... € 360
p) Luftfahrzeugwarte, Luftfahrzeugwarte
1. Klasse ................................... € 270
2. Erteilung einer Erweiterung in Bezug auf
a) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1
lit. a–d (Schlepp- und Kunstflug) ........... € 60
b) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1
lit. e ...................................... € 50
c) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1
lit. f ...................................... € 90
d) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1
lit. g ...................................... € 70
e) Berechtigungen gemäß TP 1 lit. l
(zusätzliche Muster) ........................ € 60
f) Berechtigungen gemäß TP 1 lit. m
(zusätzliche Muster) ........................ € 50
g) Berechtigungen gemäß TP 1 lit. n
(Sprechfunk in anderen Sprachen) ............ € 30
h) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1
lit. o ...................................... € 200
i) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1
lit. p ...................................... € 100
3. Verlängerung in Bezug auf
a) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1
lit. e – g und p jeweils ein Drittel der
in TP 1 genannten Beträge.
b) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1
lit. l und m jeweils die Hälfte der in
TP 1 genannten Beträge.
c) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1
lit. o ...................................... € 290
d) Schleppflugberechtigung ein Drittel des
in TP 2 lit. a genannten Betrages.
4. Verlängerung in Bezug auf
a) Klassenberechtigung (TP 1 lit. h) ........... € 20
b) alle Berechtigungen gemäß TP 1 lit. i ....... € 30
c) alle Berechtigungen gemäß TP 1 lit. j und k . € 40
5. Erneuerung in Bezug auf
a) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1
lit. e – g jeweils die Hälfte der in TP 1
genannten Beträge.
b) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1
lit. h – m und p jeweils zwei Drittel
der in TP 1 genannten Beträge.
c) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1
lit. o jeweils der in TP 1 genannte Betrag.
6. Ausstellung einer Lizenz (Konvertierung gemäß
JAR-FCL 1 oder 2: Lizenz aufgrund eines
österreichischen Zivilluftfahrerscheines)
a) PPL ......................................... € 90
b) CPL ......................................... € 180
c) ATPL ........................................ € 240
7. Übertragung der Lizenz nach Österreich
(FCL 1.065 (d) und FCL 2.065 (d)) für
Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1
lit. b – d jeweils zwei Drittel der in
TP 1 genannten Beträge.
8. Anerkennung ausländischer Lizenzen und
Berechtigungen
a) gemäß TP 1 lit. a, b und e .................. € 120
b) gemäß TP 1 lit. c, d, f, g und p ............ € 240
9. Sammelanerkennungen
Pro Stück ...................................... € 60
10. Sonstige Amtshandlungen
a) Ausstellung einer Zweitausfertigung
(Duplikat) .................................. € 60
b) Eintragung einer ATPL-Theorieprüfung ........ € 60
11. Autorisierung eines flugmedizinischen
Sachverständigen ............................... € 1.000
12. Verlängerung der Autorisierung eines
flugmedizinischen Sachverständigen ............. € 400
13. Überprüfung der flugmedizinischen Tauglichkeit
in Sonderfällen zuzüglich des Aufwandes gemäß
TP 93 .......................................... € 100
14. Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses ...... € 70
15. Ausstellung eines Duplikates eines
Tauglichkeitszeugnisses ........................ € 60
16. Eintragung von Fachärzten (§ 7 Abs. 7
ZLPV 2006) ..................................... € 200
II. Zivilluftfahrerschulen
17. Genehmigung oder Registrierung einer
Zivilluftfahrerschule bzw. von Lehrgängen
gemäß JAR-OPS
a) Registrierte Zivilluftfahrerschule .......... € 200
b) FTO/TRTO gemäß JAR-FCL 1.055/2.055, für
Luftfahrzeuge mit einem Piloten ............. € 1.200
c) FTO/TRTO gemäß JAR-FCL 1.055/2.055, für
Luftfahrzeuge mit mehr Piloten .............. € 2.000
d) Flugschulen, nicht gemäß JAR-FCL genehmigt
sind ........................................ € 1.000
e) Sonstige Ausbildungen und Schulungen gemäß
JAR-OPS ..................................... € 300
18. Erweiterung der unter TP 17 genannten
Berechtigungen
a) Registrierte Zivilluftfahrerschule .......... € 100
b) FTO/TRTO gemäß JAR-FCL 1.055/2.055,
Luftfahrzeuge mit einem Piloten ............. € 600
c) FTO/TRTO gemäß JAR-FCL 1.055/2.055, für
Luftfahrzeuge mit mehr Piloten .............. € 1.000
d) Flugschulen, nicht gemäß JAR-FCL genehmigt
sind ........................................ € 500
e) Sonstige Ausbildungen und Schulungen gemäß
JAR-OPS ..................................... € 150
19. Sonstige Änderungen einer Registrierung oder
Genehmigung gemäß TP 17
a) Registrierte Zivilluftfahrerschule .......... € 50
b) FTO/TRTO gemäß JAR-FCL 1.055/2.055,
Luftfahrzeuge mit einem Piloten ............. € 300
c) FTO/TRTO gemäß JAR-FCL 1.055/2.055, für
Luftfahrzeuge mit mehr Piloten .............. € 500
d) Flugschulen, nicht gemäß JAR-FCL genehmigt
sind ........................................ € 250
e) Sonstige Ausbildungen und Schulungen gemäß
JAR-OPS ..................................... € 75
20. Verlängerung von Genehmigungen gemäß
JAR-FCL 1.055/2.055
a) für Luftfahrzeuge mit einem Piloten ......... € 600
b) für Luftfahrzeuge mit mehr Piloten .......... € 1.000
III. Luftfahrtunternehmen
21. Erstmalige Ausstellung bzw. Neuausstellung
nach Betriebseinstellung eines Air Operator`s
Certificate (AOC) zuzüglich des Aufwandes
gemäß TP 93
a) für den Betrieb ausschließlich nach
Sichtflugregeln von Flugzeugen der
Performance Class B und von
Hubschraubern der Performance Class 3 ...... € 2.000
b) für den Betrieb nach Instrumentenflug-
und gegebenenfalls Sichtflugregeln von
Flugzeugen der Performance Class B
und/oder C bzw. von Hubschraubern der
Performance Class 2 ........................ € 7.000
c) für den Betrieb von Flugzeugen der
Performance Class A und von Hubschraubern
der Performance Class 1 .................... € 7.000
22. Änderung des AOC und/oder des Anhangs zum
AOC – pro Tatbestand - jeweils ein Viertel
der in TP 21 vorgesehenen Gebühr zuzüglich
des Aufwandes gemäß TP 93.
23. Genehmigung oder Änderung eines Operations
Manuals gemäß JAR-OPS 1 und 3 bzw. eines
Teiles davon jeweils ein Viertel der in
TP 21 vorgesehenen Gebühr zuzüglich des
Aufwandes gemäß TP 93.
24. Genehmigung von Leasingverträgen
zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93 ........... € 100
25. Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines
AOC jeweils die Hälfte von TP 21
zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93.
26. Bewilligung der Verwendung von
Ausbildungspersonal aus Nicht-EU-Staaten ...... € 200
27. Bewilligung für die Weitergabe eines im
Betrieb eines österreichischen
Luftfahrtunternehmens eingesetzten
Luftfahrzeuges an Dritte (§ 10 AOCV) .......... € 1.200
IV. Zivilluftfahrzeuge und ziviles Luftfahrtgerät
28. Zuteilung des Kennzeichens für Luftfahrzeuge .. € 90
29. Reservierung eines Kennzeichens für jeweils
12 Kalendermonate, sofern es nicht innerhalb
dieses Zeitraumes zu einer Zuteilung des
reservierten Kennzeichens kommt ............... € 90
30. Eintragung im Luftfahrzeugregister und
Ausstellung des Eintragungsscheines für
a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg ................. € 150
b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg ....... € 250
c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg ....... € 500
d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg ...... € 1.000
e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg ............... € 2.500
31. Änderung der Eintragungsvoraussetzungen oder
Änderung des Kennzeichens eines bereits im
österreichischen Luftfahrzeugregister
eingetragenen Luftfahrzeuges samt Änderung
des Eintragungsscheines die Hälfte der in
TP 30 genannten Beträge.
32. Löschung der Eintragung und Ausstellung der
Löschungsbescheinigung
a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg ................. € 90
b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg ....... € 150
c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg ....... € 210
d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg ...... € 450
e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg ............... € 1.200
33. Ausstellung einer
Nichteintragungsbescheinigung jeweils ein
Drittel der in TP 32 genannten Beträge.
34. Ausnahmebewilligung betreffend Kennzeichen
und Schriftzeichen oder Führung der Farben
und des Wappens der Republik Österreich ....... € 200
35. Fluggenehmigungen, Zwischenbewilligungen
und Erprobungsbewilligungen (“Permit to fly")
inklusive Zeitaufwand einschließlich der
Reisezeiten bis drei Stunden, darüber
hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 93
verrechnet, für
a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg ................. € 200
b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg ....... € 400
c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg ....... € 500
d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg ...... € 600
e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg ............... € 800
36. Wenn im Zusammenhang mit einer Fluggenehmigung
eine Vorab-Genehmigung der Flugbedingungen
durch die EASA oder durch eine DOA vorliegt,
jeweils die Hälfte der in TP 35 genannten
Beträge.
37. Ausstellung einer Baubewilligung für die
Herstellung im Amateurbau ..................... € 400
38. Ausstellung einer Übereinstimmungserklärung
(Statement of Conformity) oder Feststellung,
dass die Bauurkunden zur Herstellung des
Baumusters geeignet sind, inklusive
Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten
bis drei Stunden, darüber hinausgehender
Aufwand wird gemäß TP 93 verrechnet, für
a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg ................. € 100
b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg ....... € 150
c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg ....... € 200
d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg ...... € 250
e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg ............... € 300
f) Sonstiges Luftfahrtgerät ................... € 100
39. Anerkennung ausländischer Bestätigungen der
„Zulässigen Verwendung“ und Ausstellung der
„Bewilligung zur besonderen Verwendung“ von
Zivilluftfahrzeugen (§ 18 und 132 LFG)
inklusive Zeitaufwand einschließlich der
Reisezeiten bis drei Stunden, darüber
hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 93
verrechnet, für
a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg ................. € 200
b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg ....... € 400
c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg ....... € 800
d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg ...... € 1.000
e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg ............... € 1.200
40. Beurkundung synthetischer Flugübungsgeräte
(gemäß § 30 Abs. 9 ZLLV 2005), jeweils
zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93
a) nach JAR-STD 4A und 4H (BITD) .............. € 860
b) nach JAR-STD 3A und 3H (FNPT1) ............. € 1.700
c) nach JAR-STD 3A und 3H (FNPT2 und FNPT3
ohne MCC) .................................. € 2.560
d) nach JAR-STD 3A und 3H (FNPT2 und FNPT3
mit MCC) ................................... € 3.200
e) nach JAR-STD 2A und 2H (FTD) ............... € 3.200
f) nach JAR-STD 1A und 1H (FS) ................ € 4.800
41. Verlängerungen oder Änderungen von
Beurkundungen nach TP 40 jeweils ein Viertel
der in TP 40 vorgegebenen Gebühr zuzüglich
des Aufwandes gemäß TP 93.
42. Prüfung der Lärmzulässigkeit, sofern nicht
TP 44 bis 46 zur Anwendung kommt, jeweils
zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93, für
a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg ................. € 200
b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg ...... € 300
c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg ....... € 400
d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg ...... € 600
e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg ............... € 1.200
43. Ausstellung bzw. Änderung oder Ergänzung des
Lärmzeugnisses, sofern nicht TP 47 zur
Anwendung kommt, für
a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg ................. € 150
b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg ....... € 200
c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg ....... € 300
d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg ...... € 450
e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg ............... € 600
44. Musterprüfung, eingeschränkte Musterprüfung
und Anerkennung von Musterprüfungen von
Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät
(Luftfahrzeuge gemäß Annex II der VO (EG)
Nr. 1592/2002) samt Ausstellung des
Musterzulassungsscheines,
Musteranerkennungsscheines oder der
Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 2 ZLLV 2005,
jeweils zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93
für
a) Luftfahrzeuge bis 472,5 kg ................. € 1.000
b) Luftfahrzeuge von 472,6 bis 2.730 kg ....... € 2.000
c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg ....... € 4.000
d) Luftfahrzeuge über 5.701 bis 20.000 kg ..... € 8.000
e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg ............... € 12.000
f) Turbinentriebwerke ......................... € 6.000
g) Sonstiges Luftfahrtgerät ................... € 800
45. Zusatzmusterprüfungen, Genehmigung von großen
Änderungen und großen Reparaturen
(Luftfahrzeuge gemäß Annex II der VO (EG)
Nr. 1592/2002) sowie deren Anerkennung,
Änderung am Einzelstück, wenn nicht TP 48
verrechnet wird, zuzüglich des Aufwandes
gemäß TP 93 für
a) Luftfahrzeuge bis 472,5 kg ................. € 100
b) Luftfahrzeuge von 472,6 bis 2.730 kg ....... € 150
c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg ....... € 300
d) Luftfahrzeuge über 5.701 bis 20.000 kg ..... € 600
e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg ............... € 1.200
f) Turbinentriebwerke ......................... € 600
g) Sonstiges Luftfahrtgerät ................... € 100
46. Genehmigung von kleinen Änderungen und
kleinen Reparaturen (Luftfahrzeuge gemäß
Annex II der VO (EG) Nr. 1592/2002), sowie
deren Anerkennung, Änderungen am Einzelstück,
wenn TP 48 nicht verrechnet wird, zuzüglich
des Aufwandes gemäß TP 93 für
a) Luftfahrzeuge bis 472,5 kg ................. € 50
b) Luftfahrzeuge von 472,6 bis 2.730 kg ....... € 80
c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg ....... € 150
d) Luftfahrzeuge über 5.701 bis 20.000 kg ..... € 300
e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg ............... € 600
f) Turbinentriebwerke ......................... € 300
g) Sonstiges Luftfahrtgerät ................... € 80
47. Erstmalige Ausstellung des
Lufttüchtigkeitszeugnisses, des
eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses,
des Sonder-Lufttüchtigkeitszeugnisses bzw.
des Prüfscheines, jeweils einschließlich der
Ausstellung einer Verwendungsbescheinigung,
der Nachprüfungsbescheinigung oder des
Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses sowie
gegebenenfalls des Lärmzeugnisses zuzüglich
des Aufwandes gemäß TP 93 für die
Bearbeitung von Beanstandungen und wenn
eine Stückprüfung oder eine Überprüfung der
Lufttüchtigkeit durch die Austro Control
GmbH durchgeführt werden muss, für
a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg ausgenommen
Segelflugzeuge und Ballone sowie
Luftfahrzeuge, welche vom Antragsteller
als Amateurbauer hergestellt wurden,
wenn TP 44 nicht verrechnet wurde .......... € 300
b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg ....... € 600
c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg ....... € 2.400
d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg ...... € 9.200
e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg ............... € 18.400
f) Sonstiges Luftfahrtgerät ................... € 400
g) Segelflugzeuge, Freiballone,
Fesselballone und Flugmodelle .............. € 200
48. Nachprüfungen bzw. Prüfung der
Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen jeweils
einschließlich der Ausstellung der
Nachprüfungsbescheinigung oder des
Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses, einer
Verwendungsbescheinigung, oder der
Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses
für die Ausfuhr (sofern keine
Übereinstimmungserklärung eines berechtigten
Herstellerbetriebes vorliegt), zuzüglich des
Aufwandes gemäß TP 93
a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg ................. € 200
b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg ....... € 400
c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg ....... € 1.600
d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg ...... € 3.200
e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg ............... € 6.400
49. Änderung einer Eintragung in der
Verwendungsbescheinigung, Ausstellung eines
Lufttüchtigkeitszeugnisses oder einer
gleichwertigen Bescheinigung für die Ausfuhr,
jeweils zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93,
wenn TP 47 oder 48 für die Durchführung der
Nachprüfung nicht zur Anwendung kommt; für
a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg ................. € 100
b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg ....... € 200
c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg ....... e 800
d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg ...... € 1.600
e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg ............... € 3.200
50. Ausstellung eines
Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses (sofern
nicht TP 47 zur Anwendung kommt) aufgrund der
vorgelegten Empfehlung durch eine
Organisation zur Aufrechterhaltung der
Lufttüchtigkeit („CAMO“) zuzüglich des
Aufwandes für die Bearbeitung von
Beanstandungen gemäß TP 93 für
a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg ................. € 100
b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg ....... € 150
c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg ....... € 300
d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg ...... € 450
e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg ............... € 600
51. Genehmigung einer „Master Minimum Equipment
List“ (Luftfahrzeuge gemäß Annex II der VO
(EG) Nr. 1592/2002) zuzüglich des Aufwandes
gemäß TP 93 ................................... € 600
52. Erteilung von Ausnahmegenehmigungen im Sinn
der europarechtlichen Vorschriften
(zB Art. 10 der VO (EG) Nr. 1592/2002,
Art. 8 der VO (EWG) Nr. 3922/91) zuzüglich
des Aufwandes gemäß TP 93 ..................... € 300
53. Erteilung einer Bewilligung von Abweichungen
von den Bestimmungen der Mindestausrüstung
zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93 für
a) Segelflugzeuge, Freiballone und
Luftfahrzeuge bis 1.200 kg ................. € 100
b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg ....... € 150
c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg ....... € 300
d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg ...... € 450
e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg ............... € 600
54. Genehmigung und Änderungen des
Instandhaltungsprogramms für Luftfahrzeuge
bis 5.700 kg, die nicht im gewerblichen
Luftverkehr eingesetzt werden
(Standardinstandhaltungsprogramm) ............. € 20
55. Genehmigung des Instandhaltungsprogramms
1. für Luftfahrzeuge bis 5.700 kg, die nicht
im gewerblichen Luftverkehr eingesetzt
werden (individuelles
Instandhaltungsprogramm) und ............... € 150
2. für sämtliche gewerblich eingesetzte
Luftfahrzeuge (Luftfahrtunternehmen),
a) bis 5.700 kg ............................ € 300
b) von 5.701 bis 20.000 kg ................. € 450
c) über 20.000 kg .......................... € 600
jeweils zuzüglich des Aufwandes gemäß
TP 93.
56. Bewilligung von Änderungen und Nachträgen zum
Instandhaltungsprogramm gemäß TP 55 ein
Drittel der in TP 55 genannten Beträge,
zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93.
57. Genehmigung der Überprüfung der
Betriebstüchtigkeit von Bau- und
Bestandteilen an Luftfahrzeugen mit
historischer Bedeutung durch
Luftfahrzeugwarte
a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg ................. € 100
b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg ....... € 150
c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg ....... € 300
d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg ...... € 450
e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg ............... € 600
58. Bewilligung zur Durchführung von
Instandhaltungsarbeiten im Ausland für
a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg ................. € 200
b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg ....... € 300
c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg ....... € 400
d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg ...... € 600
e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg ............... € 800
59. Ausstellung eines Duplikates für
Luftfahrzeug- und Luftfahrtgeräturkunden ...... € 100
V. Luftfahrttechnische Betriebe
60. Erteilung der Betriebsbewilligung von
Instandhaltungshilfsbetrieben zuzüglich des
Aufwandes gemäß TP 93 für
a) Betriebe bis fünf Bedienstete .............. € 400
b) Betriebe zwischen sechs und zehn
Bediensteten ............................... € 600
c) Betriebe zwischen elf und fünfzig
Bediensteten ............................... € 800
d) Betriebe über fünfzig Bediensteten ......... € 1.200
61. Erteilung einer Bewilligung für einen
nationalen Instandhaltungs-, Herstellungs-
oder Entwicklungsbetrieb zuzüglich des
Aufwandes gemäß TP 93 für
a) Betriebe bis fünf Bedienstete .............. € 600
b) Betriebe zwischen sechs und zehn
Bediensteten ............................... € 1.200
c) Betriebe zwischen elf und fünfzig
Bediensteten ............................... € 1.600
d) Betriebe über fünfzig Bediensteten ......... € 2.000
62. Änderung der Betriebsbewilligung von einem
nationalen Instandhaltungs-,
Instandhaltungshilfs-, Herstellungs- oder
Entwicklungsbetrieb und Ergänzungen des
Betriebshandbuches jeweils ein Viertel der
Gebühr gemäß TP 60 bzw. 61 zuzüglich des
Aufwandes gemäß TP 93.
63. Verlängerung der Betriebsbewilligung von
einem nationalen Instandhaltungs-,
Instandhaltungshilfs-, Herstellungs- oder
Entwicklungsbetrieb die Hälfte der jeweiligen
Gebühr gemäß TP 60 bzw. 61.
64. Erteilung einer Bewilligung für einen
Herstellungsbetrieb gemäß Annex Part 21,
Subpart G der VO (EG) Nr. 1702/2003,
zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93 für
a) Betriebe bis fünf Bedienstete .............. € 1.000
b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig
Bediensteten ............................... € 1.600
c) Betriebe zwischen einundzwanzig und
vierzig Bediensteten ....................... € 2.000
d) Betriebe zwischen einundvierzig und
achtzig Bediensteten ....................... € 2.400
e) Betriebe zwischen einundachtzig und
einhundertzwanzig Bediensteten ............. € 3.000
f) Betriebe zwischen einhunderteinundzwanzig
und zweihundertvierzig Bediensteten ........ € 3.800
g) Betriebe mit mehr als
zweihunderteinundvierzig Bediensteten ...... € 4.800
- 65. Genehmigung von Änderungen eines Herstellungsbetriebes gemäß Annex Part 21,
Subpart G der VO (EG) Nr. 1702/2003 und Ergänzungen des Betriebshandbuches jeweils
ein Viertel der Gebühr gemäß TP 64 zuzüglich
des Aufwandes gemäß TP 93.
- 66. Erteilung der Bewilligung für die Herstellung von Produkten und Bauteilen gemäß Annex
Part 21, Subpart F der VO (EG) Nr. 1702/2003, der Aufwand für die Amtshandlung gemäß TP 93.
67. Erteilung der Genehmigung für die Führung
einer Organisation zur Aufrechterhaltung der
Lufttüchtigkeit („CAMO“) mit der Berechtigung
gemäß Annex I, Part-M, Subpart G der VO (EG)
Nr. 2042/2003, zuzüglich des Aufwandes gemäß
TP 93 für
a) Betriebe für Luftfahrzeuge mit MTOW bis
einschließlich 2.000 kg .................... € 800
b) Betriebe für Luftfahrzeuge mit MTOW bis
einschließlich 5700 kg ..................... € 1.200
c) Betriebe für Luftfahrzeuge mit MTOW bis
einschließlich 20.000 kg ................... € 1.800
d) Betriebe für Luftfahrzeuge mit MTOW über
20.000 kg .................................. € 2.400
68. Erteilung der Genehmigung für die
Durchführung der Prüfung der Lufttüchtigkeit
(Lufttüchtigkeitsfolgezeugnis/Airworthiness
Review) gemäß Annex I, Part M, Subpart G der
VO (EG) Nr. 2042/2003, zuzüglich des
Aufwandes gemäß TP 93 für
a) Betriebe für Luftfahrzeuge mit MTOW bis
einschließlich 2.000 kg .................... € 600
b) Betriebe für Luftfahrzeuge mit MTOW bis
einschließlich 5700 kg ..................... € 1.000
c) Betriebe für Luftfahrzeuge mit MTOW bis
einschließlich 20.000 kg ................... € 1.400
d) Betriebe für Luftfahrzeuge mit MTOW über
20.000 kg .................................. € 2.000
69. Genehmigung von Änderungen der Bewilligung
gemäß Annex I, Part-M, Subpart G der VO (EG)
Nr. 2042/2003, und Ergänzungen des Handbuches
für die Führung einer Organisation zur
Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93 ........... € 200
70. Genehmigung bzw. Änderungen eines
Instandhaltungsvertrages zuzüglich des
Aufwandes gemäß TP 93
a) Betriebe für Luftfahrzeuge mit MTOW bis
einschließlich 2.000 kg .................... € 80
b) Betriebe für Luftfahrzeuge mit MTOW bis
einschließlich 5700 kg ..................... € 130
c) Betriebe für Luftfahrzeuge mit MTOW bis
einschließlich 20.000 kg ................... € 180
d) Betriebe für Luftfahrzeuge mit MTOW über
20.000 kg .................................. € 250
71. Erteilung einer Bewilligung für einen
Instandhaltungsbetrieb gemäß Annex I, Part-M,
Subpart F der VO (EG) Nr. 2042/2003 zuzüglich
des Aufwandes gemäß TP 93 für
a) Betriebe bis fünf Bedienstete .............. € 600
b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig
Bediensteten ............................... € 800
c) Betriebe zwischen einundzwanzig und
vierzig Bediensteten ....................... € 1.200
d) Betriebe zwischen einundvierzig und
achtzig Bediensteten ....................... € 1.600
e) Betriebe zwischen einundachtzig und
einhundertzwanzig Bediensteten ............. € 2.400
f) Betriebe zwischen einhunderteinundzwanzig
und zweihundertvierzig Bediensteten ........ € 3.400
g) Betriebe mit mehr als zweihundertvierzig
Bediensteten ............................... € 4.800
72. Genehmigung von Änderungen der Bewilligung
für Instandhaltungsbetriebe gemäß Annex I,
Part-M, Subpart F der VO (EG) Nr. 2042/2003
und Ergänzungen des
Instandhaltungsbetriebshandbuches jeweils
ein Viertel der in TP 71 genannten Beträge
zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93.
73. Erteilung einer Bewilligung für einen
Instandhaltungsbetrieb gemäß Annex II,
Part-145 der VO (EG) Nr. 2042/2003,
zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93 für
a) Betriebe bis fünf Bedienstete .............. € 800
b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig
Bediensteten ............................... € 1.000
c) Betriebe zwischen einundzwanzig und
vierzig Bediensteten ....................... € 1.600
d) Betriebe zwischen einundvierzig und
achtzig Bediensteten ....................... € 2.400
e) Betriebe zwischen einundachtzig und
einhundertzwanzig Bediensteten ............. € 3.600
f) Betriebe zwischen einhunderteinundzwanzig
und zweihunderteinundvierzig Bediensteten .. € 4.800
g) Betriebe mit mehr als
zweihunderteinundvierzig Bediensteten ...... € 6.000
74. Genehmigung von Änderungen der Bewilligung
für Instandhaltungsbetriebe gemäß Annex II,
Part-145 der VO (EG) Nr. 2042/2003 und
Ergänzungen des
Instandhaltungsbetriebshandbuches jeweils
ein Viertel der in TP 73 genannten Beträge
zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93.
75. Erteilung einer Betriebsbewilligung gemäß
Annex IV, Part-147 der VO (EG) Nr. 2042/2003
zur Ausbildung von freigabeberechtigtem
Personal gemäß JAR-66 oder Annex III,
Part-66 der VO (EG) Nr. 2042/2003, zuzüglich
des Aufwandes gemäß TP 93 für
a) Betriebe bis fünf Bedienstete, die in die
Ausbildung involviert sind ................. € 260
b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig
Bediensteten, die in die Ausbildung
involviert sind ............................ € 600
c) Betriebe zwischen einundzwanzig und
vierzig Bediensteten, die in die
Ausbildung involviert sind ................. € 900
d) Betriebe zwischen einundvierzig und
achtzig Bediensteten, die in die
Ausbildung involviert sind ................. € 1.800
e) Betriebe zwischen einundachtzig und
einhundertzwanzig Bediensteten, die in die
Ausbildung involviert sind ................. € 2.700
f) Betriebe über einhundertzwanzig
Bediensteten, die in die Ausbildung
involviert sind ............................ € 3.600
76. Genehmigung von Änderungen der Bewilligung
für Betriebe gemäß Annex IV, Part-147 der VO
(EG) Nr. 2042/2003 und Ergänzungen des
Betriebshandbuches jeweils ein Viertel der
in TP 75 genannten Beträge zuzüglich des
Aufwandes gemäß TP 93.
77. Erteilung einer Genehmigung zur Ausbildung
für einen Typenlehrgang von
freigabeberechtigtem Personal gemäß
JAR-66/Part-66 außerhalb eines
Part-147-Betriebes zuzüglich des Aufwandes
gemäß TP 93 für
a) Betriebe bis fünf Bedienstete, die in die
Ausbildung involviert sind ................. € 260
b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig
Bediensteten, die in die Ausbildung
involviert sind ............................ € 600
c) Betriebe zwischen einundzwanzig und
vierzig Bediensteten, die in die
Ausbildung involviert sind ................. € 900
d) Betriebe zwischen einundvierzig und
achtzig Bediensteten, die in die
Ausbildung involviert sind ................. € 1.800
e) Betriebe zwischen einundachtzig und
einhundertzwanzig Bediensteten, die in
die Ausbildung involviert sind ............. € 2.700
f) Betriebe über einhundertzwanzig
Bediensteten, die in die Ausbildung
involviert sind ............................ € 3.600
78. Änderungen von Genehmigungen nach TP 77
jeweils ein Viertel der in TP 77 genannten
Beträge zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93.
79. Erteilung einer Genehmigung des
Überleitungsberichtes für Inhaber einer
Qualifikation betreffend Freigabe
berechtigtes Personal, ausgestellt von
genehmigten Instandhaltungsbetrieben
zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93 für die
Bearbeitung von Beanstandungen und die
Überprüfung von Zulieferbetrieben und
zusätzlichen Betriebsorten für
a) Betriebe bis fünf Bedienstete .............. € 260
b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig
Bediensteten ............................... € 600
c) Betriebe zwischen einundzwanzig und
vierzig Bediensteten ....................... € 900
d) Betriebe zwischen einundvierzig und
achtzig Bediensteten ....................... € 1.800
e) Betriebe zwischen einundachtzig und
einhundertzwanzig Bediensteten ............. € 2.700
f) Betriebe über einhundertzwanzig
Bediensteten ............................... € 3.600
80. Erteilung einer Genehmigung von Bonuspunkten
für eine Berufs/Schulausbildung für Freigabe
berechtigtes Personal jeweils der Aufwand
gemäß TP 93 für die Bearbeitung von
Beanstandungen und die Überprüfung.
81. Überprüfung der Abhilfemaßnahmen, die von
Organisationen zur Behebung von Mängeln,
Beanstandungen und Verstößen vorgelegt
werden sowie Überprüfungen im Ausland zur
Aufrechterhaltung von Außenstationen
luftfahrttechnischer Organisationen jeweils
der Aufwand gemäß TP 93.
82. Ausstellung eine Duplikates für
Betriebsgenehmigungen jeweils ein Fünftel
der für die Genehmigung festgelegten
Grundgebühr.
VI. Besondere Bewilligungen
83. Bewilligungen für die gewerbliche
Beförderung im Linienflugverkehr gemäß dem
Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen
Luftverkehr für
a) Erstbewilligung ............................ € 200
b) Änderung ................................... € 50
84. Bewilligungen für die gewerbliche Beförderung
im Bedarfsflugverkehr gemäß dem Bundesgesetz
über den zwischenstaatlichen Luftverkehr für
a) Erstbewilligung ............................ € 200
b) Änderung ................................... € 50
85. Erteilung einer Lärmausnahmebewilligung für
sonstige in- und ausländische Luftfahrzeuge
ohne Lärmzeugnis für
a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg ................. € 100
b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg ....... € 200
c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg ....... € 400
d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg ...... € 600
e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg ............... € 800
86. Erteilung einer Ausnahmebewilligung für
Anlagen mit optischen oder elektrischen
Störwirkungen für eine Betriebsdauer der
Anlage
a) Bis zu 3 Tagen ............................. € 300
b) Über 3 Tage ................................ € 600
87. Bewilligung zur Durchführung von besonderen
An- und Abflugverfahren pro Luftfahrzeug
unterschiedlicher Leistung und pro Verfahren .. € 350
88. Bewilligung zur Unterschreitung der
Mindestflughöhe oder zur Durchführung von
Kunstflügen, Bewilligung zum Betrieb von
selbständig im Fluge verwendbarem zivilem
Luftfahrtgerät, Bewilligung zum Einflug in
ein Flugbeschränkungsgebiet, zuzüglich des
Aufwandes gemäß TP 93
a) Für den Einzelfall ......................... € 80
b) Für mehrere Fälle .......................... € 220
89. Bewilligung von Modellflügen innerhalb von
Sicherheitszonen bei Flughäfen zuzüglich des
Aufwandes gemäß TP 93 ......................... € 50
90. Bewilligung für den Einflug, Ausflug und den
landungslosen Überflug ausländischer
Privatluftfahrzeuge, Ausnahmebewilligung
gem. § 8 Abs. 2 lit. b. LFG (§ 3 GÜV):
1. Für den Einzelfall
a) Luftfahrzeuge bis 2.000 kg ................. € 30
b) Luftfahrzeuge von 2.001 bis 5.700 kg ....... € 60
c) Luftfahrzeuge über 5.700 kg ................ € 120
2. Für mehrere Fälle
a) Luftfahrzeuge bis 2.000 kg ................. € 60
b) Luftfahrzeuge von 2.001 bis 5.700 kg ....... € 120
c) Luftfahrzeuge über 5.700 kg ................ € 240
91. Bewilligung für den Außenabflug im Fall einer
Notlandung (§ 10 Abs. 2 LFG) .................. € 50
92. Übernahme der Aufsicht eines im Ausland
registrierten Luftfahrzeuges, soferne dieses
im Inland betrieben wird und keine Aufnahme
dieses Luftfahrzeuges in ein
Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) erfolgt .... € 500
VII. Gebühr nach Zeitaufwand, für Reisezeiten und Auslagenersätze
93. Amtshandlungen am Sitz der Behörde oder
außerhalb des Behördensitzes, wenn eine
Verrechnung des Aufwandes in der jeweiligen
Tarifpost angeführt ist
a) pro Organ und angefangener halber Stunde
der Amtshandlung ........................... € 55
b) zusätzlich Reisezeitvergütung pro Organ
und angefangener halber Stunde für Reisen
im In- und im Ausland ...................... € 55
c) zusätzlich Reise- und Aufenthaltskosten
nach tatsächlichem Anfall.
94. Amtshandlungen, die aus nicht im Bereich der
Behörde liegenden Gründen zum festgesetzten
Termin nicht oder nicht rechtzeitig
stattfinden können und der Antragsteller
nicht nachweisen kann, dass ihn an der
Absage/Verzögerung kein Verschulden trifft
Ersatz des Aufwandes – soweit angefallen –
gemäß TP 93, wobei als Beginn der
Amtshandlung der im festgesetzten Termin
enthaltene Zeitpunkt gilt.
95. Die TP 93 kommt nur dann zur Anwendung,
wenn in einer TP auf diese Bezug genommen
wird.
VIII. Sonstige Gebühren
96. Alle sonstigen Amtshandlungen infolge
eines Parteienansuchens, die nicht unter
eine andere Tarifpost fallen, zuzüglich
des Zeitaufwandes einschließlich der
Reisezeiten bis insgesamt 3 Stunden.
Ein darüber hinausgehender Aufwand wird
gemäß TP 93 verrechnet ........................ € 200
97. Für die Verlängerung einer Bewilligung,
die nicht unter eine andere Tarifpost fällt ... € 200
98. Ausstellung von Abschriften, Bescheinigungen,
Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen
Bestätigungen (jedoch nicht auch von
einfachen kanzleimäßigen
Übernahmsbestätigungen, wie
Präsentationsrubriken oder dergleichen),
sofern die Amtshandlung wesentlich im
Privatinteresse der Partei gelegen ist und
nicht unter eine andere Tarifpost fällt ....... € 40
- 99. Bei Antragsrückziehung oder rechtskräftiger Zurückweisung eines Antrages aus anderen
Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde, jeweils ein Drittel der für die Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zuzüglich
des Aufwandes gemäß TP 93, sofern dieser in
der Grundgebühr vorgesehen ist.
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