§ 21f SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2020

vgl. § 130a

Sonderformen der Mittelschule

§ 21f.

(Grundsatzbestimmung) Als Sonderformen können Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung geführt werden.

vgl. § 130a

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40212157

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