Grundsatzbestimmung
vgl. § 130a
Sonderformen der Neuen Mittelschule
§ 21f.
Als Sonderformen können Neue Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung geführt werden.
vgl. § 130a
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR40138329
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