vgl. § 130a
Sonderformen der Neuen Mittelschule
§ 21f.
(Grundsatzbestimmung) Als Sonderformen können Neue Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung geführt werden.
vgl. § 130a
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2019
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR40197630
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