§ 21f SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 16.9.2017

vgl. § 130a

Sonderformen der Neuen Mittelschule

§ 21f.

(Grundsatzbestimmung) Als Sonderformen können Neue Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung geführt werden.

vgl. § 130a

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40197630

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